Satzung des Tauchclubs Bluering Warendorf

§1 Name, Sitz, Zweck

1. Der am 08.07.1981 gegründete Verein führt den Namen: "Tauchclub Bluering Warendorf e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Warendorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein Westfalen und der zuständigen Landesfachverbände sowie des Verbandes Deutscher Sporttaucher (VDST).

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe, insbesondere des Tauchsports. Zu besonderen Aufgaben hat sich der Verein die Vermittlung von tauchsportlichen Kenntnissen und Fertigkeiten (Tauchausbildung)gesetzt.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 1a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein Entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw…

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand erlassen und geändert wird.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3. Es gibt aktive, passive und Ehrenmitglieder. Passive Mitglieder sind Personen, welche die Aufgaben und die Ziele des Vereins fördern, die aber keinen Tauchsport betreiben. Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind frei von der Zahlung der Mitgliederbeiträge.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschuss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  • Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.

  • Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als sechs Monaten trotz Mahnung.

  • Wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreiben zuzustellen.

§ 4 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sowie die Aufnahmegebühr und sonstige Außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht; können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 6 Vereinsorgane 
Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, 

wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Zehntel der Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

 

4. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung (Vereinsaushangtafel u. A.)

 

Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

g) sonstiges

 

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

7. Anträge können gestellt werden

 

  1. von den Mitgliedern

b) vom Vorstand

 

8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen bei der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen; dass die Mitgliederversammlung mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschliesst, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

 

9. Auf Antrag müssen geheime Abstimmungen vorgenommen werden.

 

§ 8 Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich . Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden ausüben.

 

2. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer auch der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendwart und der Ausbildungsleiter an. 

 

3. Der Jugendwart wird in einer gesonderten Versammlung der Vereinsjugend gewählt. Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften für die Mitgliederversammlung. Die Wahl des Jugendwartes für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

4. Der gesamte Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

 

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Bewilligung von Ausgaben

c) Aufnahmeausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

d) Erstellung und Beschließung von Ordnungen

 

6. Der Vorstand des § 26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bei nächster Gelegenheit zu informieren. 

 

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenwart werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

 

§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

  1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von drei viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgruppe der DLRG (Deutsche Lebensrettungsgesellschaft) der Stadt Warendorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

 

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Badöffnung

Das Bad der Sportschule ist am 21.11.24 geschlossen.

Kantinenöffnung

Die Kantine ist geöffnet.